Die Satzung von Dumela e. V. kann hier als PDF heruntergeladen werden.
§ 1 – Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein Dumela e.V. (nachfolgend mit „Verein“ bezeichnet) mit dem Sitz in Bahnhofstraße 32, 55497 Ellern, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach eingetragen.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist politisch streng neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein hat seine Wurzeln in der kirchlichen Partnerschaft zwischen Botswana und Deutschland. Er bietet allen Menschen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Er fördert als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten insbesondere:
- HIV-/Aids-, Gesundheits-, Friedens-, Hilfe-zur-Selbsthilfe- sowie Katastrophenhilfe-Projekte, mit seiner Aktivität in Deutschland, Botswana und weltweit, mit persönlichem ehrenamtlichem Engagement und mit finanziellen Leistungen.
- Projektpartnerschaften, die von dem Wunsch nach einem gleichberechtigten, friedlichen, gerechten und bereichernden weltweiten Zusammenleben getragen werden;
- das Heranführen von Interessierten an die Partnerschaftsarbeit und das Sensibilisieren für Gesichtspunkte von Partnerschaften. Dazu zählen Workcamps, Ferienaktionen, Schulungen und Seminare weltweit;
- die Vertretung von Interessen der Projektpartner gegenüber staatlichen und kirchlichen Organisationen und Instanzen. Dazu zählen auch das Eintreten für gerechtere weltweite Handelsstrukturen und Aktionen gegen Rassismus;
- die umfassende und angemessene Information der Öffentlichkeit über Aspekte der Projekte und der Aktivität des Vereins;
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Die dem Vorstand und anderen, für den Verein tätigen Ehrenamtlichen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können gemäß Vorstandsbeschluss erstattet werden. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und die Auslagenerstattung sind mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss zulässig.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken, unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
- Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben oder sich um die Projekte verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzung, insbesondere den Zielen und Grundsätzen des Vereins.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein im Sinn des § 2, verzichten aber auf eigenem Wunsch auf alle Rechte einer ordentlichen Vereinsmitgliedschaft, außer auf das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, eine mit dem Vereinszweck unvereinbare Gesinnung offenbart, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
§ 5 – Geschäftsjahr und Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der jährliche Beitragssatz wird vom Vorstand festgesetzt.
- Beiträge sind für das gesamte laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Die Zahlungsweise wird durch den Vorstand bestimmt und den Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 6 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung durch schriftliche Einladung (E-Mail oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens drei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich, per E-Mail oder Brief beim Vorstand einzureichen.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Sitzungsleitung zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Kinder unter 14 Jahren haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen enthält. Es ist von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu zeichnen und wird allen Mitgliedern per E-Mail oder Brief zugestellt.
§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl der Personen, die die Kasse prüfen,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins und
- die Anträge zur Ehrenmitgliedschaft.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 – Vorstand
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Angehörige des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Dem Vorstand gehören an:
- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer/die Schriftführerin,
- der Kassenwart/die Kassenwartin sowie
- Beisitzer/Beisitzerinnen oder mehrere Beisitzende.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der/die Vorsitzende kann Aufgaben delegieren.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
- Scheiden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- Scheidet der/die Vorsitzende während der Amtszeit aus, übernimmt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, bei der eine Ergänzungswahl durchzuführen ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse enthalten muss. Es ist von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu zeichnen.
§ 10 – Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt:
-
- das Vorbereiten der Mitgliederversammlung und das Ausführen ihrer Beschlüsse,
- das Erfüllen aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und das Führen der laufenden Geschäfte,
- das Ablehnen von Spenden und Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen, die die Ziele und Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken, nicht unterstützen.
§ 11 – Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen für die jährliche Kassenprüfung sowie, falls möglich, Ersatzkandidaten. Sie sollen Mitglieder des Vereins sein, dürfen jedoch keine Mitglieder des Vorstands sein.
- Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und einmal pro Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
- Diese Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Prüfenden haben die Aufgabe, die ordentliche Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 – Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die „Deutsche Gesellschaft der Freunde Botswanas e. V.“ und an „Batswana and Friends in the Diaspora e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
In dieser Form beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19. September 2026.
gez. Niko Wald (Vorsitzender), Yvonne Rosgalla-Herrmann (stellv. Vorsitzende)
