Satzung

§ 1 – Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein Dumela e.V. (nachfolgend mit „Verein“ bezeichnet) mit dem Sitz in Bahnhofstraße 32, 55497 Ellern, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach eingetragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Als Verein, der seine Wurzeln in der kirchlichen Partnerschaft zwischen Botswana und Deutschland hat, setzt sich der Verein insbesondere ein:
    1. für HIV-/Aids-, Friedens-, Hilfe-zur-Selbsthilfe- sowie Katastrophenhilfe-Projekte zu unterstützen, mit seiner Aktivität in Deutschland, Botswana und weltweit, mit persönlichem ehrenamtlichem Engagement und mit finanziellen Leistungen.
    2. für Projektpartnerschaften, die von dem Wunsch nach einem gleichberechtigten, friedlichen, gerechten und bereichernden weltweiten Zusammenleben getragen werden;
    3. für das Heranführen von Interessierten an die Partnerschaftsarbeit und das Sensibilisieren für Gesichtspunkte von Partnerschaften. Dazu zählen Workcamps, Ferienaktionen, Schulungen und Seminare weltweit;
    4. für die Interessen der Projektpartner gegenüber staatlichen und kirchlichen Organisationen und Instanzen. Dazu zählen auch das Eintreten für gerechtere weltweite Handelsstrukturen und Aktionen gegen Rassismus;
    5. für die umfassende und angemessene Information der Öffentlichkeit über Aspekte der Projekte und der Aktivität des Vereins;
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Die dem Vorstand und anderen, für den Verein tätigen Ehrenamtlichen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können gemäß Vorstandsbeschluss erstattet werden. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und die Auslagenerstattung sind mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss zulässig.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben oder sich um die Projekte verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzungen.
  4. Fördermitglieder unterstützen den Verein im Sinn des § 2, verzichten aber auf alle Rechte der Vereinsmitgliedschaft.

§ 4 – Beendigen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet;
    2. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.

§ 5 – Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der jährliche Beitragssatz wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus für das gesamte laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Die Zahlungsweise wird durch den Vorstand bestimmt und den Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 6 – Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung durch schriftliche Einladung (E-Mail, Fax oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens drei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich, per Fax, E-Mail oder Brief beim Vorstand einzureichen.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Kinder unter 14 Jahren haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
  8. Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen enthalten. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben und werden allen Mitgliedern per E-Mail, Fax oder Brief zugestellt.

§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. die Wahl des Vorstands,
  2. die Wahl von Personen, die die Kasse prüfen,
  3. die Jahresrechnung,
  4. die Entlastung des Vorstands,
  5. die Änderung der Satzung,
  6. die Auflösung des Vereins und
  7. die Anträge zur Ehrenmitgliedschaft.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an
    1. der/die Vorsitzende,
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
    3. der Schriftführer/die Schriftführerin
    4. der Kassenwart/die Kassenwartin sowie
    5. sowie Beisitzer/Beisitzerin oder Beisitzende.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der/die Vorsitzende kann Aufgaben delegieren.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
  5. Scheiden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  6. Scheidet der/die Vorsitzende während seiner/ihrer Amtszeit aus, übernimmt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, bei der eine Ergänzungswahl durchzuführen ist.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse enthalten muss. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 – Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand entscheidet über
    1. das Vorbereiten der Mitgliederversammlung und das Ausführen ihrer Beschlüsse,
    2. das Erfüllen aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
    3. das Führen der laufenden Geschäfte.

§ 11 – Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfende, die Mitglieder des Vereins sein sollten, nicht jedoch Vorstandsmitglieder sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und einmal pro Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
  3. Diese Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Prüfenden haben die Aufgabe, die ordentliche Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Deutsche Gesellschaft der Freunde Botswanas e. V. und an Batswana and Friends in the Diaspora e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

In dieser Form beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11. März 2018.
gez. Niko Wald (Vorsitzender), Yvonne Rosgalla (stellv. Vorsitzende)